Haushaltsnah!
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Auch private Haushalte können Arbeitskosten (anteilige Lohnkosten) von haushaltsnahen Dienstleistungen als Auftraggeber steuerlich geltend machen. Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
Diese Summe kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Grundlage ist der § 35a EStG. Fragen Sie einfach Ihren Steuerberater!
Begünstigt sind daher unter anderen folgende Dienstleistungen:
- Reinigung der Wohnung
- Treppenhausreinigung
- Reinigung der Fenster- und Rahmenflächen
- Gartenpflegearbeiten
- Entrümpelungsarbeiten
- Winterdienst
- Haushaltshilfen ( z.B. Waschen, Bügeln, Kochen etc.)
- Hausmeisterdienste
- Hol- und Bring-Dienste, Begleitservice etc.
- Dachrinnenreinigung
Voraussetzung:
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen (Barzahlung mit Quittung reicht nicht).
Die Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
Von dieser steuerlichen Regelung können auch Bewohner eines Seniorenwohnheims profitieren. Voraussetzung: Sie wohnen im Seniorenwohnheim in ihrer eigenen Wohnung.